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Satzung
der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen Rheinland-Pfalz e. V. (LAG SB RLP)
Präambel
Alle in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche oder diverse Personen gleichermaßen zur Verfügung.
§1 Name, Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen Rheinland-Pfalz (LAG SB RLP) e.V.“ mit dem Untertitel „Vereinigung der Selbsthilfeverbände betroffener Menschen und ihrer Angehörigen in Rheinland-Pfalz“.
(2)
Der Sitz der LAG SB RLP ist Mainz. Sie ist im Vereinsregister eingetragen.
(3)
Die LAG SB RLP versteht sich als Landesorganisation der Bundesarbeitsge-meinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) und ist ihr Mitglied.
(4)
Die LAG ist unabhängig von parteipolitischen, konfessionellen, wirtschaftlichen und institutionellen Interessen.
§2 Zweck
(1)
Die LAG SB RLP ist der Zusammenschluss von Vereinigungen von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, deren Eltern und Angehörigen sowie aller Menschen, die sich die Aufgabe gestellt haben, gemeinsame Belange behinderter und chronisch kranker Menschen zu vertreten und zu för-dern.
Sie versteht sich als Selbstvertretungsorganisation der Menschen mit Behin-derungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention und ihrem Konzept von „Disabled Persons Organizations – DPOs“.
Die LAG SB RLP sieht in den der UN-BRK zugrundeliegenden Gedanken, Vorstellungen und Zielen ihren Ausgang und fühlt sich ihnen in besonderer Weise verpflichtet. Sie setzt sich für die Umsetzung der Ziele der UN-BRK auf allen Ebenen der Gesellschaft ein.
Die LAG SB RLP versteht sich als Ansprechpartnerin von Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit, in allen Fragen, die die Umsetzung der UN-BRK betreffen und sie versteht sich als die Vertretung der Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen und ihrer Verbände. Das Einzelvertretungsrecht der Mitgliedsorganisationen bleibt unberührt.
Sie wirkt offensiv an der Bewusstseinsbildung im Sinne der UN-BRK mit.
Insbesondere soll sie
a)
sich für eine inklusive Gesellschaft im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention einsetzen,
b)
darauf hinwirken, dass Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen von der Gesellschaft ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht wird, dass jede Art (auch ungewollte und faktische) von Diskriminierung von behinderten und chronisch kranken Menschen beseitigt und ihre volle Gleichstellung erreicht wird,
c)
die Anliegen von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in der Öffentlichkeit vertreten und die soziale Verantwortung der Bevölkerung pflegen und stärken,
d)
gesetzgebende Organe und Behörden über die Probleme von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen unterrichten und Maß-nahmen, die der Verbesserung der Lage behinderter und chronisch kranker Menschen dienen, anregen,
e)
den Erfahrungsaustausch pflegen, gleichartige Bestrebungen koordinieren und gemeinsame Maßnahmen durchführen,
f)
mit allen öffentlichen und privaten, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kirchlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten sowie Wissenschaft und Forschung anregen und unterstützen,
g)
ihre Mitgliedsverbände und deren Mitglieder fachlich, organisatorisch und juristisch beraten, und zwar in sozialrechtlichen und behindertenrechtlichen Angelegenheiten, und sie zur Durchsetzung von Ansprüchen vor der Verwaltungs- und/oder Sozialgerichtsbarkeit vertreten. Die LAG SB RLP kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Verbandsklagerecht ausüben, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein,
h)
sich für die Herstellung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen, ein
schließlich des Einsatzes geeigneter Kommunikationshilfen zur Teilhabe und Teilnahme am beruflichen und gesellschaftlichen Leben, einsetzen,
i)
die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in allen Lebensbereichen anstreben.
§3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1)
Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
a)
Vereine oder andere juristische Personen, die sich auf Landesebene und regionaler Ebene zusammengeschlossen haben und deren Mitglieder behinderte und chronisch kranke Menschen, Eltern und Angehörige, Förderer oder Fachleute aus Praxis und Wissenschaft sind,
b)
Vereine oder andere juristische Personen, die in Rheinland-Pfalz in Landesverbänden organisiert und regional tätig sind, und deren Landesverbände bereits Mitglied in der LAG Selbsthilfe sind, ist die Mitgliedschaft in der LAG Selbsthilfe nicht möglich.
c)
Vereine oder andere juristische Personen, die der BAG SELBSTHILFE angehören, aber auf Landesebene nicht organisiert sind. Zu ihrer Vertretung benennen die Bundesverbände Delegierte, die in Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben.
(2)
Andere juristische und natürliche Personen können fördernde Mitglieder der LAG SB RLP werden. Fördernde Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
(3)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
(4)
Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände bleibt unberührt.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a)
bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
b)
bei Personenzusammenschlüssen durch Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand oder bei Auflösung des Zusammenschlusses.
c)
Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
(2)
Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn
a)
ein wichtiger Grund vorliegt,
b)
ein ordentliches Mitglied die Voraussetzung des § 2 und/oder §4 nicht mehr erfüllt.
c)
gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
§6 Mittel des Vereins
(1)
Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die LAG SB RLP durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Zuwendungen der öffentlichen Hand,
c) Spenden,
d) Zuschüsse der BAG SELBSTHILFE,
e) sonstige Einkünfte.
(2)
Auslagen der LAG SB RLP, die bei der Rechtsvertretung nach § 2 Abs. (1) Buchstabe (g) entstehen, sind von dem/der Vertretenen zu erstatten. Die LAG SB RLP kann auf eine Erstattung verzichten, wenn die Inanspruchnahme des/der Vertretenen eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
§7 Organe
Organe der LAG SB RLP sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der LAG SB RLP. Sie ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(2)
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3)
Eine Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(4)
Anträge der Mitgliedsverbände müssen dem/der Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen.
(5)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindes-tens ⅓ der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.
(6)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollanten/der Protokollantin zu unterzeichnen. Es sind Ort, Zeit der Veranstaltung sowie das Abstimmungsergebnis anzugeben.
(8)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferinnen,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(9)
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich vorzulegen. Eine Person darf bei Wahlen und Abstimmungen nicht mehr als zwei Mitgliedsverbände vertreten. Auf Antrag eines Mitgliedes, ist geheim abzustimmen.
(10)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(11)
Eine ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist notwendig für
a) Änderung der Satzung,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Auflösung der LAG SB RLP.
§9 Vorstand
(1)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und zwei Stellvertreter/innen. Jede/r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu vier weitere Vor-standsmitglieder als Beisitzer gewählt werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2)
Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder soll aus dem Kreis behinderter und chronisch kranker Menschen, deren Eltern und Angehörigen kommen.
(3)
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(4)
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen sind. Protokollführer/Protokollführerin ist der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin oder eine von ihm/ihr benannte Person, soweit nicht ein Vorstandmitglied die Protokollführung übernimmt.
(5)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied vorläufig berufen und ihm die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übertragen.
(6)
Der Vorstand kann auf Antrag oder auf Vorschlag eines seiner Mitglieder den Mitgliedsbeitrag eines Verbandes ermäßigen oder erlassen.
§10 Besonderer Vertreter
Für besondere Aufgaben kann vom Vorstand ein „Besonderer Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellt werden. Der „Besondere Vertreter“ unterliegt den Weisungen des Vorstands. Die Weisungen des Vorstands sind schriftlich festzuhalten. Dem „Besonderen Vertreter“ obliegt die Leitung der Geschäftsstelle und die Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs des Vereins sowie das Führen der Geschäfte der lau-fenden Verwaltung. Der besondere Vertreter ist im Rahmen dieser Aufgaben zur Vertretung des Vereins berechtigt. Näheres regelt der Aufgabenkatalog (Vertretungsvollmacht) des „Besonderen Vertreters“, welcher durch den Vorstand unmittelbar befasst wird. Die Abberufung des besonderen Vertreters erfolgt durch den Vorstand.
§11 Beiräte, Ausschüsse
Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte beziehungsweise Ausschüsse berufen.
§12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§13 Geschäftsführer/Geschäftsführerin
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellen.
§14 Besondere Mitgliederversammlungen
Eine Änderung der Satzung hinsichtlich des Vereinszweckes und die Auflösung der LAG SB RLP können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter besonderem Hinweis eingeladen wurde. Dem Hinweis muss eine Begründung beigefügt sein.
§15 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung der LAG SB RLP oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die ordentlichen Mitglieder der LAG SB RLP verteilt, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben. Die Verteilung erfolgt – nach vorheriger Anhörung des Finanzamtes – entsprechend dem für die letzte Beitrags-zahlung maßgebenden Schlüssel.