Gutachten stärkt Mitwirkungsrechte von Menschen mit Behinderungen
am 26. März 2009 hat die Bundesregierung die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ratifiziert. Damit bekennt sich Deutschland zur umfassenden Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Inklusion bedeutet, dass alle Menschen von Anfang an gleichberechtigt und selbstbestimmt an der Gesellschaft teilhaben können. Deutschland verpflichtet sich somit auch, aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können. Vor allem müssen die Betroffenen dabei sein und mitbestimmen dürfen, wenn es um sie selbst geht.
Das Netzwerk Gleichstellung und Selbstbestimmung (NGS) Rheinland-Pfalz hält diesen Grundsatz für einen der wichtigsten Maßstäbe, an denen sich moderne Politik für Menschen mit Behinderungen messen muss. „Daher fordern wir für die derzeit laufenden Verhandlungen zu Rahmenverträgen in der Eingliederungshilfe, dass Menschen mit Behinderungen und deren Organisationen nicht nur teilnehmen, sondern aktiv an der Erarbeitung und Beschlussfassung dieser Verträge mitwirken. Dies bedeutet für uns auch, dass die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen mit abstimmen bzw. ein Vetorecht erhalten“, erklärt Paul Haubrich, Sprecher des Netzwerks. Rahmenverträge stellen in der Eingliederungshilfe die Basis für eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Angebotsstruktur der Hilfen für Menschen mit Behinderungen dar und sind somit maßgeblich für die Gleichstellung und Selbstbestimmung der Menschen verantwortlich.
Zu dieser Ansicht gelangt auch Prof. Dr. Plagemann in seinem vom NGS in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zur Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen an den Rahmenverträgen. Der Vertrag habe laut Gutachten direkten Einfluss auf die Lebenswirklichkeit, die Teilhabe und Gleichheit der Lebensverhältnisse der Menschen mit Behinderungen. Daher kommt Plagemann zum Schluss, dass auch aus grundrechtlicher Sicht ein Mitwirkungsrecht erforderlich sei. Ein reines Stellungsnahmerecht reiche hier nicht aus, da dies „die Intensität der Betroffenheit von Menschen mit Behinderungen und damit den intensiven Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht verkennen würde“, so Plagemann in seinem Rechtsgutachten weiter.
Das NGS fordert daher die Abgeordneten des rheinland-pfälzischen Landtags auf, im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum Ausführungsgesetz des Bundesteilhabegesetzes, das Rechtsgutachten und die damit verknüpften Forderungen der maßgeblichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen aufzugreifen und dieser entsprechende Veto- bzw. Stimmrechte einzuräumen. Dies wäre ein starkes Zeichen der Politik für den Grundsatz der UN-BRK ´Nichts über uns – ohne uns´.
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Kontakt: Johannes Schweizer,
Geschäftsführer Netzwerk Gleichstellung & Selbstbestimmung in RLP
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