EUTB ist ein Erfolg! Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung muss fortgesetzt werden!
Die BAG SELBSTHILFE und die bei ihr vertretenen 13 Landesarbeitsgemeinschaften begrüßen die geplante Neuregelung von § 32 SGB IX in dem Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz), die eine dauerhafte Förderung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) über das Jahr 2022 hinaus vorsieht.
Der Bedarf an einer zusätzlichen Beratungsstruktur war bei den Erörterungen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) von allen Beteiligten von Beginn an unterstrichen worden, und dementsprechend stieß die Einführung der EUTB auch durchweg auf positive Resonanz.
Das Besondere an der EUTB ist zunächst die Verankerung des Peer-Konzepts: Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung werden von anderen Betroffenen beraten, die aufgrund eigener Erfahrung und zusätzlich durch entsprechende Fortbildung zielgerichtet und auf die Lebenslage der Ratsuchende zugeschnitten Informationen und Hinweise geben können. Damit greift die EUTB eines der zentralen Wesensmerkmale der Selbsthilfe auf – ein Prinzip, dass seit vielen Jahrzehnten in zahlreichen Selbsthilfeorganisationen und -gruppen erfolgreich angewandt wird. Eine derartige Beratung auf Augenhöhe ist schon deshalb wichtig, weil fast alle Ratsuchende Diskriminierungen aufgrund ihrer Behinderung oder Erkrankung erlebt haben, die für Nichtbetroffene oft nicht nachvollziehbar sind.
Darüber hinaus fördert die EUTB in besonderer Weise die Selbstbestimmung, Partizipation und Inklusion in allen Lebensbereichen in dem Maße, wie die Ratsuchenden es wünschen: Sie erhalten Orientierungshilfen und lernen über den eigentlichen Beratungsgrund hinaus Möglichkeiten zur selbstbestimmten Gestaltung ihres Lebens kennen, wodurch sie mit vergleichbaren Problemen besser umgehen können.
Die bisherige Resonanz EUTB-Ratsuchender zeigt, dass der Peer-Ansatz bei Ratsuchenden den Alltagsdruck, dem sie permanent ausgesetzt sind, mildert, da sie sich die EUTB-Berater*innen so oft und so lange zur Seite stellen können, wie sie es für adäquate Antragstellungen benötigen. Die Gewissheit, für den Fall der Fälle, gleich in welcher Lebensphase, Berater*innen im „Stand-by“ zu wissen, beruhigt und führt zu mehr Sicherheit. Das niedrigschwellige EUTB-Angebot holt Ratsuchende aus dem Abseits und stärkt ihr Selbstwertgefühl.
Die EUTB unterscheidet sich somit klar von anderen Beratungsangeboten, insbesondere von der gesetzlich verankerten Beratung durch die Leistungsträger und die Leistungserbringer. Sie ersetzt nicht deren Beratungsangebot oder steht mit ihm in Konkurrenz, sondern ergänzt es um wesentliche Elemente, die ihm naturgemäß fehlen, und schafft so ein besonderes Vertrauen bei den Ratsuchenden. Vor allem die gebotene Hilfe zur Selbsthilfe eröffnet ihnen regelmäßig neue Wege und Perspektiven, was sie wiederum in ihrer Autonomie und Selbstbestimmung stärkt.
Für die BAG SELBSTHILFE und die ihr angeschlossenen Landesarbeitsgemeinschaften, die wie auch viele der anderen Mitgliedsverbände der BAG SELBSTHILFE zahlreiche EUTB-Stellen betreiben, sind im Hinblick auf die geplante Fortsetzung der EUTB über das Jahr 2022 hinaus folgende Aspekte von Bedeutung:
- Es besteht erkennbar ein dauerhafter Bedarf an einer Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Das zeigt sowohl die große Zahl an Ratsuchenden, die die EUTB-Stellen regelmäßig aufsuchen, als auch die durchweg positive Resonanz der Ratsuchenden auf das Beratungsangebot.
- Es ist daher eine hinreichende Finanzierung sicherzustellen, um den mit der EUTB verfolgten Zweck und die damit verbundenen Aufgaben auch tatsächlich im Sinne des Gesetzes erfüllen zu können.
- Dabei sind auch ausreichend Mittel für die barrierefreie Ausstattung der Beratungsbüros bereitzustellen. Das gilt zusätzlich für im Einzelfall erforderliche und nicht anderweitig geförderte barrierefreie Arbeitsplatzausstattungen sowie Arbeitsassistenz und Kommunikationshilfen für die Berater*innen.
- Um auch ehrenamtliche Kräfte an der Beratung zu beteiligen, bedarf es zwingend einer Regelung, dass die Kosten für eine entsprechende angemessene Aufwandsentschädigung übernommen werden. Zudem sind diejenigen Kosten zu refinanzieren, die aufgrund einer notwendigen Verwaltung und Koordinierung im Falle des Betreibens mehrerer Beratungsstellen durch einen Träger zusätzlich entstehen.
- Vor allem sind Kostensteigerungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar zu erwarten sind, jedoch in ihrer konkreten Höhe noch nicht feststehen (z.B. Tarifsteigerungen für Angestellte oder Mieterhöhungen), von vornherein im Rahmen der Förderbewilligung zu berücksichtigen und dürfen nicht später dem Betreiber der Beratungsstelle aufgebürdet werden.
- Es müssen transparente, nachvollziehbare Kriterien für die Entscheidung einer (Weiter-)Bewilligung der EUTB-Förderung entwickelt und angewendet werden. Das alleinige Abstellen auf Beratungszahlen und Beratungsaufwand erscheint dabei nicht ausreichend; vielmehr muss insoweit auch die inhaltliche Zielrichtung stärker hervorgehoben werden.
- Die geplante Rechtsverordnung muss erneut Aspekte der Fläche des Einzugsgebiets einer EUTB mit in die Berechnung der Vollzeitäquivalente einfließen lassen, um qualitative und quantitative Ungleichgewichte in der flächendeckenden Beratungsversorgung Betroffener im ländlichen Raum auszugleichen.
- Die formellen Voraussetzungen sowie die Finanzierungsgrundlagen für das Projekt müssen so gestaltet sein, dass eine praktische Umsetzung und der Aufbau eines EUTB-Angebots auch für ehrenamtlich geführte Selbsthilfeorganisationen ohne unüberwindbare Hindernisse möglich sind. Dazu bedarf es einer konsequenten Entbürokratisierung des Entscheidungs-, Überprüfungs- und Dokumentationsverfahrens.
- Insoweit sollte die geplante Rechtsverordnung zur Ausgestaltung und Umsetzung der EUTB dazu genutzt werden, das Förderantragsverfahren zu reformieren und zu vereinfachen. Es ist zu vermeiden, dass bürokratische Hürden insbesondere solche Organisationen am Betreiben einer EUTB-Stelle hindern, die nur über geringe finanzielle und personelle Ressourcen verfügen. Dies beinhaltet auch den Verzicht auf den bisherigen Eigenanteil des Antragstellers. Zumindest muss es Trägern der originären Selbsthilfe möglich sein, sich in begründeten Fällen hiervon befreien zu lassen. Das Verfahren ist im Übrigen barrierefrei auszugestalten.
- Den Betreibern von EUTB-Beratungsstellen ist eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit und Selbständigkeit einzuräumen, damit sie sich den individuellen Rahmenbedingungen (Größe der Beratungsstelle, Finanzkraft, interne Organisation, örtliche Lage und Reichweite, Klientel der Ratsuchenden etc.) bestmöglich anpassen können und damit sie verlässlich eine bedarfs-orientierte und auf den Einzelfall zugeschnittene Beratung anbieten können.
- In der zu erlassenden Rechtsverordnung sind zudem Qualitätsstandards festzuschreiben, die einerseits eine an den individuellen Bedürfnissen orientierte Beratung sicherstellen und andererseits den Beratungsstellen Klarheit hinsichtlich der Förderkriterien und damit hinreichende Planungssicherheit verschaffen. Sie sind Voraussetzung für ein adäquates Qualitätsmanagement.
- Um eine qualitativ hochwertige Beratung anbieten und Qualitätsstandards halten zu können, muss die fachliche Unterstützung durch die Fachstelle Teilhabeberatung weiter ausgebaut werden. In Ergänzung dazu ist den EUTB-Trägern ein Budget für Weiterbildungen bereit zu stellen, damit sie eigenverantwortlich und bedarfsorientiert eigene verbandsinterne Weiterbildungen durchführen können.
- Die Beratungsstellen müssen organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig ausgestaltet sein. Die Beratung erfolgt unabhängig von persönlichen Beziehungen sowie von organisatorischen oder finanziellen Verbindungen, etwa zu Leistungsträgern und Leistungserbringern.
- Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen sowie die Mitarbeiter*innen der EUTB sind bei der Ausgestaltung der Rechtsverordnung zu beteiligen und frühzeitig in die Diskussionen einzubinden.
Berlin / Düsseldorf im August 2019
Holger Borner
Referatsleiter Recht und Sozialpolitik
BAG SELBSTHILFE
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe
von Menschen mit Behinderung,chronischer Erkrankung
und ihren Angehörigen e.V.
Kirchfeldstr. 149
40215 Düsseldorf
Tel.:0211-31006-53
Fax.:0211-31006-66
E-Mail: holger.borner@bag-selbsthilfe.de
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